§ 1077 ABGB
Der Vorkaufsberechtigte ist grundsätzlich auch an die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach Maßgabe des Drittvertrags gebunden.
Nach der Rechtsprechung muss der Vorkaufsberechtigte – im Fall eines entsprechenden Einwands – solche Nebenleistungen nicht übernehmen, die für ihn nicht erfüllbar bzw unangemessen sind, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bedingung bzw anders abgeschlossen hätte.