§ 12 Abs 10 UStG
Im Revisionsfall war strittig, ob ein ab 1. Jänner 2014 zur Regelbesteuerung wechselnder bisher pauschalierter Landwirt gemäß § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 eine positive Vorsteuerberichtigung durchführen dürfe.
§ 22 UStG 1994 idF BGBl I Nr 112/2012 (vgl § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994) enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Danach wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10% bzw 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln löste – nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2012, BGBl I Nr 112/2012 – keine steuerlichen Konsequenzen aus. Mit dem AbgÄG 2012 wurde in § 12 Abs 12 UStG 1994 der Satz angefügt, dass eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, auch dann vorliegt, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug vorliegt. Diese Änderung ist nach § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden.