§ 19 Tir GSLG
Tätigkeiten, die mit der Urproduktion in keinem Zusammenhang stehen, also nicht zum Kernbereich landwirtschaftlicher Tätigkeit zählen, rechtfertigen weder die Einräumung eines Bringungsrechts noch die Benutzung einer Bringungsanlage nach dem GSLG. Die Beherbergung von Gästen auf Berghütten zählt nicht zum Kernbereich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit.