§ 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG
Eine befristet ausgestellte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zählt nicht zu jenen Aufenthaltstiteln bzw Aufenthaltsrechten, welche deren Inhabern nach § 4 Abs 2 Stmk. MSG „jedenfalls“ zu der Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG verhelfen. Der Besitz dieser Karte (allein) kann eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland iSd § 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG nicht vermitteln.