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Befristete „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vermittelt keine dauernde Aufenthaltsberechtigung.

3. VwGH – Administrativrecht68 SozialrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6696Jus-Extra VwGH-A 2019, 24 Heft 391 v. 1.6.2019

§ 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG

Eine befristet ausgestellte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zählt nicht zu jenen Aufenthaltstiteln bzw Aufenthaltsrechten, welche deren Inhabern nach § 4 Abs 2 Stmk. MSG „jedenfalls“ zu der Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG verhelfen. Der Besitz dieser Karte (allein) kann eine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland iSd § 4 Abs 1 Z 3 Stmk MSG nicht vermitteln.

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