§ 22f ARG, § 27 ARG
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem § 22f ARG auch dann zuwider handelt und nach § 27 Abs 1 ARG strafbar wird, wenn er eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.