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Strafbarkeit bei Übertretung von durch Kollektivvertrag geschaffenen Sonderbestimmungen für die Beschäftigung an Samstagen.

3. VwGH – Administrativrecht60 ArbeitsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6660Jus-Extra VwGH-A 2019, 17 Heft 389 v. 1.4.2019

§ 22f ARG, § 27 ARG

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem § 22f ARG auch dann zuwider handelt und nach § 27 Abs 1 ARG strafbar wird, wenn er eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.

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