§ 3 OÖ GVG
Zur Verfolgung des Zahlungsbegehrens auf Ersatz für faktisch nicht erbrachte Grundversorgungsleistungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Leistungsbescheides ist daher zulässig.
Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren. Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen GVG – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu.