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Wahl von Ausschussmitgliedern.

3. VwGH – Administrativrecht80 Land- und ForstwirtschaftHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6644Jus-Extra VwGH-A 2019, 12 Heft 388 v. 1.3.2019

§ 16 Abs 3 Tir GSLG

Mit der Wortfolge „aus ihrer Mitte“ in § 16 Abs 3 zweiter Satz GSLG („Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.“) wird zum Ausdruck gebracht, dass die zu wählenden Personen (hier: Ausschussmitglieder) Mitglieder des zur Wahl berufenen Personenkreises (hier: Vollversammlung) sein müssen. Passiv wahlberechtigt ist demnach nicht jedermann, sondern nur jemand, der aus dem

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