§ 7 RStDG
Die zu den Voraussetzungen für die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 BDG ergangene detaillierte Rechtsprechung des VwGH ist auf § 7 RStDG zu übertragen.
Bei den Beurteilungen des Ausbildungsstandes gemäß § 12 RStDG handelt es sich weder um der Rechtskraft fähige, die Dienstbehörde im Rahmen eines Kündigungsverfahrens bindende Erledigungen noch um Dienstbeschreibungen iSd § 51 RStDG. Die Frage, welcher Schluss aus einer auf ein bestimmtes Leistungskalkül lautenden Gesamtbeurteilung in einem Kündigungsverfahren zu ziehen wäre, ist sohin im Lichte der eindeutigen Rechtslage sowie der bereits zu § 7 RStDG bzw zu § 10 BDG ergangenen Rsp dahin zu beantworten, dass die jeweiligen in den Beurteilungen der Ausbildungsrichter vergebenen Gesamtleistungskalküle in dem vorliegenden Kündigungsverfahren nicht bindend, sondern im Hinblick auf die in den jeweiligen Beurteilungen getroffenen Aussagen (zB zu dem tatsächlichen Ausbildungsstand und zu den tatsächlich erbrachten Leistungen) unter Miteinbeziehung der übrigen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen sind.