§ 2 NÖ ElWG
Unter dem Betreiben eines Verteilernetzes ist die Errichtung bzw Aufrechterhaltung der für die Deckung der Stromnachfrage in einem bestimmten Gebiet notwendigen technischen Infrastruktur zu verstehen.
Da das NÖ ElWG der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL dienen soll, ist – bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung – davon auszugehen, dass es sich bei dem Netz des Revisionswerbers [Eigentümer eines großen Grundstücks an einem Badesee, das in Lose unterteilt verpachtet wird] ungeachtet seiner Größe und Reichweite betreffend (nur) ein abgegrenztes Gebiet um ein Verteilernetz im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen handelt, weil der Revisionswerber ein eigenes Netz in einem bestimmten Gebiet unterhält, das der Stromversorgung der Pächter als Kunden dient. Auch der Umstand, dass der Revisionswerber mit der Verteilung des Stroms keinen betrieblichen Hauptzweck verfolgt, sondern damit einer sich aus den Pachtverträgen ergebenden Nebenverpflichtung nachkommt, hindert nicht die Subsumtion des Sachverhalts als Betrieb eines Verteilernetzes.