§ 213 IO, § 280 IO
Ein vor dem 1.11.2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.
OGH, 24.09.2018, 8 Ob 99/18v
§ 213 IO, § 280 IO
Ein vor dem 1.11.2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.
OGH, 24.09.2018, 8 Ob 99/18v