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Mitwirkungsrecht des Betriebsratsvorsitzenden.

5. OGH – Zivilsachen68.02 ASGGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6472Jus-Extra OGH-Z 2019, 3 Heft 388 v. 1.3.2019

§ 50 Abs 2 ASGG, § 1 JN, § 21 Abs 15 UG 2002

Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 15 UG 2002 handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern, die vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 JN) geltend zu machen sind.

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