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Formelle Streitgenossen.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6462Jus-Extra OGH-Z 2019, 1 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 55 Abs 1 Z 1 JN, § 11 ZPO, § 500 ZPO, § 1330 ABGB

Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.

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