§ 63 Abs 5 AußStrG, § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG, § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG
Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.