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Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 285 Abs 1 StPO grundsätzlich nur auf Antrag.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5346Jus-Extra OGH-St 2019, 3 Heft 387 v. 1.1.2019

§ 285 Abs 2 StPO, § 285 Abs 3 StPO

Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam.

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