§ 73a ASVG
Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua vom Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 und 987/2009 erfasst ist, so ist – wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht – gemäß § 73a Abs 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 ASVG zu entrichten.