§ 111e AußStrG 2005, Art 3 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung – HKÜ
Eine Entscheidung, mit der eine Bestimmung des „langfristigen, ausländischen Aufenthaltsorts des Kindes“ erfolgt, ist der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Entführer insoweit gleich zu halten, als damit der Aufenthalt des Kindes an diesem Ort rechtmäßig und damit eine Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils iSd Art 3 HKÜ nicht mehr möglich ist.