Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004
Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A 1-Bescheinigung ist – abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs – nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich.