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Blumenstöcke, Fahrräder oder Kinderwägen sind keine „brandgefährlichen Gegenstände.“

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6552Jus-Extra VwGH-A 2018, 39 Heft 385 v. 1.10.2018

§ 4 Abs 3 Wr Feuerpolizei-, Luftreinhalteund- KlimaanlagenG

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