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Schriftlichkeitsgebot.

5. OGH – Zivilsachen20.06 KonsumentenschutzSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2018/6398Jus-Extra OGH-Z 2018, 25 Heft 383 v. 1.7.2018

§ 30b Abs 1 KSchG

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.

OGH, 28.02.2018, 6 Ob 203/17x

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