§ 30b Abs 1 KSchG
Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.
OGH, 28.02.2018, 6 Ob 203/17x