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Ausschließungsklage, Aktivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2018/6397Jus-Extra OGH-Z 2018, 24 Heft 383 v. 1.7.2018

§ 36 WEG, § 14 ZPO

Die Kläger der Ausschließungsklage sind nicht als materielle Streitgenossen anzusehen. Die mit Mehrheit ausgestatteten Miteigentümer, die die Klage erhoben haben, sind vielmehr als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO anzusehen, weil der Klage nur zur Gänze stattgegeben werden kann oder sie zur Gänze abzuweisen ist. Die Klage ist daher von der Mehrheit der

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