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Im Rahmen des Sichtungsverfahrens werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht geprüft.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5261Jus-Extra OGH-St 2018, 11 Heft 383 v. 1.7.2018

§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO

Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts

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