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Andere als die von der Sicherstellung betroffenen Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5262Jus-Extra OGH-St 2018, 12 Heft 383 v. 1.7.2018

§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO

Andere als die von der Sicherstellung betroffenen Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat

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