§ 52 Abs 9 FPG
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG kommt – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1.1.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist grundsätzlich nicht zulässig.