§ 43 ZPO
Vorprozessuale Kosten müssen bescheinigt werden. Sie fallen nicht unter § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO und sind daher nur wie die Kosten der Geltendmachung des Hauptanspruchs verhältnismäßig zu teilen, aber nicht im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen.
OGH, 24.10.2017, 2 Ob 155/17h