§ 5 WrAuslGEG
Es bedarf nur die Einverleibung von Rechten zu Gunsten eines Ausländers im Sinn des § 2 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sodass sich die Frage nach der Inländereigenschaft desjenigen, der ein bücherliches Recht aufgibt, von vornherein nicht stellt. Dies gilt auch für den Zwischenerwerber nach § 22 GBG.