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Vorprozessuale Kosten, Ersatzanspruch.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZivilprozessrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2018/6336Jus-Extra OGH-Z 2018, 10 Heft 379 v. 1.3.2018

§ 43 ZPO

Vorprozessuale Kosten müssen bescheinigt werden. Sie fallen nicht unter § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO und sind daher nur wie die Kosten der Geltendmachung des Hauptanspruchs verhältnismäßig zu teilen, aber nicht im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen.

OGH, 24.10.2017, 2 Ob 155/17h

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