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Einheitliche Revision.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6408Jus-Extra VwGH-A 2018, 9 Heft 379 v. 1.3.2018

Art 133 B-VG

Ist die Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.

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