§ 42a VwGG
1. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an.
2. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.