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Zum Günstigkeitsvergleich bei der Vortat zu § 164 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5199Jus-Extra OGH-St 2018, 3 Heft 379 v. 1.3.2018

§ 61 StGB, § 164 StGB

Bei § 164 StGB ist auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen.

Ein Einbruchsdiebstahl (als Vortat), der zwar zur Tatzeit (nach § 129 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Aburteilung der Hehlerei (nach § 129 Abs 1 StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begründet nach der Rechtslage zum Urteilszeitpunkt nicht die Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB.

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