§ 79 Abs 5 BO für Wien
Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in § 79 Abs 5 BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.