§ 5 Abs 2 Z 4 SPG
Tätigkeiten in der Verwendung im polizeiärztlichen Dienst, insb amtsärztliche Tätigkeiten iSd § 41 Abs 2 ÄrzteG, fallen nicht unter § 5 Abs 2 Z 4 SPG. Im Rahmen dieser Verwendung sind Polizeiärzte keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV.