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Polizeiarzt ist kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6374Jus-Extra VwGH-A 2018, 2 Heft 378 v. 1.1.2018

§ 5 Abs 2 Z 4 SPG

Tätigkeiten in der Verwendung im polizeiärztlichen Dienst, insb amtsärztliche Tätigkeiten iSd § 41 Abs 2 ÄrzteG, fallen nicht unter § 5 Abs 2 Z 4 SPG. Im Rahmen dieser Verwendung sind Polizeiärzte keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV.

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