§ 64a Abs 18 StbG
Bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs 18 zweiter Satz StbG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gerichtet ist. Bei Versäumung dieser Frist kommt daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht in Betracht.