§ 52 Abs 2 FPG
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 FPG nicht in Betracht.
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungssache durch Entscheidungen über den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und die damit von der Behörde nach § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 FPG verbundenen Aussprüche begrenzt, so überschreitet das BVwG mit einer Entscheidung über eine Ausweisung nach § 66 FPG die durch den Bescheid festgelegte Verwaltungssache.