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Schubhaft, Fluchtgefahr.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6379Jus-Extra VwGH-A 2018, 2 Heft 378 v. 1.1.2018

§ 76 Abs 2 Z 1 FPG

§ 76 Abs 2 Z 1 FPG (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, sofern Fluchtgefahr vorliegt) kann nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art 8 Abs 3 der Aufnahme-RL gedeutet werden. Das macht eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig. Auch sonst findet sich keine Vorschrift, die die Fälle des Art 8

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