§ 480 ABGB, § 481 ABGB, § 526 ABGB
Für die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.