§ 10 Abs 7 EStG 1988
Während der „Grundfreibetrag“ nach § 10 EStG 1988 (in der für das Streitjahr 2011 anwendbaren Fassung BGBl I 76/2011) von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nach § 10 Abs 7 EStG 1988 geltend zu machen.