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Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei rechtswidrigen Dauerzuständen.

5. OGH – Zivilsachen10.10 DSG 2000Sen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6228Jus-Extra OGH-Z 2017, 29 Heft 375 v. 1.8.2017

§ 34 Abs 1 DSG 2000

Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie der Evidenthaltung übermittelter Daten ohne rechtswirksamer Zustimmung sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.

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