§ 47 NAG, § 1 Abs 9 MeldeG
Aus der Eintragung „obdachlos“ im Zentralen Melderegister darf nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person nicht dauernd in Österreich wohnhaft ist und daher nicht als Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs 1 NAG qualifiziert werden kann.