§ 17 Abs 1 BFA-VG, § 21 Abs 3 BFA-VG
I. Die Tatsache, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, entbindet es nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen.