§ 14 ZPO, § 850 ABGB
Bei der Feststellung eines Grenzverlaufs und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur Zustimmung zur
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§ 14 ZPO, § 850 ABGB
Bei der Feststellung eines Grenzverlaufs und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur Zustimmung zur
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