§ 12 GUG
Bei der Anschrift, die gemäß § 12 Abs 4 GUG bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ersichtlich zu machen ist, muss es sich nicht um die Wohnanschrift handeln, sondern es kann auch eine andere Anschrift ersichtlich gemacht werden, wenn darunter eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer (oder Bauberechtigten) möglich ist.