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Ersichtlichmachung der „Anschrift“, nicht unbedingt Wohnanschrift.

5. OGH – Zivilsachen20.11 GrundbuchrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6236Jus-Extra OGH-Z 2017, 30 Heft 375 v. 1.8.2017

§ 12 GUG

Bei der Anschrift, die gemäß § 12 Abs 4 GUG bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ersichtlich zu machen ist, muss es sich nicht um die Wohnanschrift handeln, sondern es kann auch eine andere Anschrift ersichtlich gemacht werden, wenn darunter eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer (oder Bauberechtigten) möglich ist.

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