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Die Umformulierung des § 39 Abs 2 FinStrG durch das AbgÄG 2012 diente bloß der Klarstellung.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5166Jus-Extra OGH-St 2017, 12 Heft 375 v. 1.8.2017

§ 39 Abs 2 FinStrG

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