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Strafverfügung, Einspruch, keine Säumnisbeschwerde.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6278Jus-Extra VwGH-A 2017, 17 Heft 374 v. 1.7.2017

Art 132 B-VG, § 8 VwGVG

Durch die Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wird kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch iSd § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn die Strafverfügung iSd § 49 Abs 2 VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht.

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