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Verwaltungsgericht, Zuteilung von Rechtssachen.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6277Jus-Extra VwGH-A 2017, 17 Heft 374 v. 1.7.2017

Art 135 B-VG, § 17 BVwGG

I. Die Abnahme von Rechtssachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Art 135 Abs 3 B-VG gebietet.

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