§ 4 Wr GAG
I. Für jene Kalendermonate, in denen infolge Nichtbetriebes des Zeitungskiosks keine Einnahmen erzielt werden, entsteht auch keine Abgabenschuld, sodass auch keine Fälligkeit eintreten kann.
II. Der „Hortung“ von Gebrauchserlaubnissen ohne entsprechende tatsächliche Nutzung und dem Leerstehen solcher Einrichtungen, welche den öffentlichen Raum unnötigerweise in Anspruch nehmen, könnte nur durch einen Widerruf der Gebrauchserlaubnis gem § 4 Abs 2 Wr GAG begegnet werden.