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Unzulässige E-Mail-Werbung, einheitliche Tat.

3. VwGH – Administrativrecht91 Post- und FernmeldewesenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6296Jus-Extra VwGH-A 2017, 21 Heft 374 v. 1.7.2017

§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003

I. Wurden über einen Zeitraum vom 13.1. bis zum 11.3. zu mehreren Zeitpunkten E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an einen Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung versendet, sind die E-Mail-Versendungen im Ergebnis als eine Tat zu beurteilen und über den Täter – auch ungeachtet der bloß fahrlässigen Begehungsweise – dafür nur eine Strafe zu verhängen.

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