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Inländischen Gerichtsbarkeit und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5147Jus-Extra OGH-St 2017, 10 Heft 374 v. 1.7.2017

§ 64 Abs 1 Z 9 lit f StGB, § 278b Abs 2 StGB

Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.

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