§ 46 FPG 2005
I. Die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung (§ 46 Abs 2a FPG 2005) kommt nur in Bezug auf die „zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes“ notwendigen Handlungen in Betracht.
II. Eine Mitwirkung des Fremden, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den ersten Satz des § 46 Abs 2 FPG 2005 nicht gedeckt.