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Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, Studienerfolgsnachweis.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6257Jus-Extra VwGH-A 2017, 13 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 64 Abs 3 NAG

Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt – ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann – für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar.

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